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ADRESSE VIERTLER Architekten + Ingenieure Moritzstrasse 29 65185 Wiesbaden
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Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator gem. Baustellenverordnung
Der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator muß folgende fachliche Anforderungen erfüllen: baufachliche Kenntnisse arbeitsschutzfachliche Kenntnisse Koodinatorenkenntnisse berufliche Erfahrung in der Planung und/oder Ausführung von Bauvorhaben Bauherren sind gemäß § 3 BaustellV verpflichtet, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zu bestellen. Der Bauherr kann sich jedoch auch selbst bestellen (sofern er die fachlichen Anforderungen erfüllt). Beauftragt er einen Dritten mit den Aufgaben, so wird er von seiner Verantwortung aber nicht entbunden. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators unterteilen sich gemäß § 3 Abs. 2, 3 BaustellV in Aufgaben während der Planung des Bauvorhabens sowie in Aufgaben während der Ausführung des Bauvorhabens. Ist für die Baustelle vor der Errichtung eine Vorankündigung im Sinne von §2 Abs. 2 BaustellV zu übermitteln oder werden besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so ist gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV zuvor durch den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Die an den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator gestellten fachlichen Anforderungen sowie eine Konkretisierung seiner Aufgaben sind ind den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) (Geeigneter Koordinator: RAB 30) niedergelegt. Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen geben den Stand der Technik bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsfragen aufgestellt und vom Bundesarbeitsministerium bekannt gegeben.
Der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator muß folgende fachliche Anforderungen erfüllen: baufachliche Kenntnisse arbeitsschutzfachliche Kenntnisse Koodinatorenkenntnisse berufliche Erfahrung in der Planung und/oder Ausführung von Bauvorhaben Bauherren sind gemäß § 3 BaustellV verpflichtet, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zu bestellen. Der Bauherr kann sich jedoch auch selbst bestellen (sofern er die fachlichen Anforderungen erfüllt). Beauftragt er einen Drittenmit den Aufgaben, so wird er von seiner Verantwortung aber nicht entbunden. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators unterteilen sich gemäß § 3 Abs. 2, 3 BaustellV in Aufgaben während der Planung des Bauvorhabens sowie in Aufgaben während der Ausführung des Bauvorhabens. Ist für die Baustelle vor der Errichtung eine Vorankündigung im Sinne von §2 Abs. 2 BaustellV zu übermitteln oder werden besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so ist gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV zuvor durch den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanzu erstellen. Die an den Sicherheits- und Gesundheits- koordinator gestellten fachlichen Anforderungen sowie eine Konkretisierung seiner Aufgaben sind ind den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) (Geeigneter Koordinator: RAB 30) niedergelegt. Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen geben den Stand der Technik bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits- schutzes auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsfragen aufgestellt und vom Bundesarbeitsministerium bekannt gegeben.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator gem. Baustellenverordnung